Vereinssatzung

Vereinssatzung
des
Kulturverein Naunheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kulturverein Naunheim. Nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name der gemeinnützigen Vereinigung: Kulturverein Naunheim e.V. Der Sitz befindet sich in Naunheim.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziele, Aufgaben und Ergebnisse der Vereinstätigkeit sind auf die Wahrung und Verwirklichung der kulturellen Interessen der Bürger der Gemeinde Naunheim abgestimmt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Regelmäßige Zusammenkünfte zur Vorbereitung und Durchführung der kulturellen Veranstaltungen im Dienste der Öffentlichkeit. Veranstaltungen in diesem Sinne sind: Buchlesungen, Theateraufführungen mit lokalem Bezug sowie Kabarett-, Kleinkunst- und kulturell anspruchsvolle Musikdarbietungen.
Die Vorbereitungen gestalten sich in Form von Planung, Bewerbung und Durchführung der Veranstaltungen sowie Erhaltung, Ausgestaltung und technische Ausstattung der Veranstaltungsräume im Bürgerhaus.
Außerdem unterstützt der Kulturverein, soweit Mittel vorhanden sind, die Ortsgemeinde Naunheim und ortsansässige Vereine beim Erhalt und Betrieb weiterer gemeinnützlicher Einrichtungen, bei kulturell
förderungswürdigen Projekten und in der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätigt. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus kulturell tätigen Mitgliedern die ihren Sitz in Naunheim haben. Kulturell tätiges Mitglied kann jede Person werden, die aktive Kulturarbeit für die Bürger der Gemeinde und deren Gäste leisten will. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des „Naunheimer Kulturvereins e.V.“ unterstützen will, ohne selbst tätig zu sein.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenem die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Der Vorstand behält sich das Recht vor Ehrenmitgliedschaften zu vergeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
–      durch freiwilligen Austritt
–      durch Tod
–      durch Ausschluss
–      durch Veränderung des Wohnsitzes
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die kulturell tätigen Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Zusammenkünften teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenem Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
–      der Vorstand
–      die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.      Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
b.      Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c.      Wahl des Vorstandes
d.      Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
e.      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f.      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h.      Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Der Vorstand

Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter ist dem Verein im Innenverhältnis verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand besteht aus
a.      dem 1. Vorsitzenden
b.      dem 2. Vorsitzenden
c.      dem Kassenwart
d.      dem Schriftführer
e.      den Beisitzern
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen müssen mindestens einmal im Jahr erfolgen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Naunheim, die es auschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Naunheim, den 03. November 2006